Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls 2018
Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Die Heilmittel-Richtlinie Ärzte und die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte des Gemeinsamen Bundesausschusses unterscheiden zwischen Heilmittelverordnungen innerhalb und außerhalb des Regelfalls. Heilmittelverordnungen innerhalb des Regelfalls bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkassen.
Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls sind vor Fortsetzung der Therapie bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkassen haben allerdings die Möglichkeit, auf ein Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls zu verzichten.
Die nachstehende "Liste über Genehmigungsverfahren der Krankenkassen..." gibt einen Überblick darüber, welche Krankenkassen ein Genehmigungsverfahren nach § 8 Abs. 4 Heilmittel-Richtlinie (Ärzte) bzw. § 7 Abs. 4 Heilmittel-Richtlinie (Zahnärzte) durchführen und welche Krankenkassen auf ein solches Verfahren verzichten.
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Übersicht: Genehmigungsverfahren Heilmittel Stand 01/2017 (PDF, 37 KB)
Liste über die Genehmigungsverfahren der Krankenkassen außerhalb des Regelfalls (Stand: 01.07.2018) (PDF, 95 KB)
Liste über die Genehmigungsverfahren der Krankenkassen außerhalb des Regelfalls (Stand: 01.07.2018) (XLSX, 17 KB)
Hi Maria,
vielen Dank für die Hinweise. Ich lese das so, da die Syringomylie und Syringobulbie in Anlage 2 der Heilmittelverordnung aufgeführt sind (icd95.0) keine Genehmigung seitens der Kasse erfolgen muss, also direkt verordnet werden kann.
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Müsste doch stimmen oder liege ich falsch.
Liebe Grüße
Tom
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