Haushaltshilfe etc. auch ohne Pflegestufe !
Relativ geräuschlos traten am 1. Januar 2016 mit dem Krankenhausstrukturgesetz die §§ 37 Abs. 1a, § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie 39c SGB V in Kraft. In der Praxis können diese für viele Versicherte eine große Hilfe bedeuten.
Kurz gesagt, wurde mit diesen eingeführt, dass gesetzlich Krankenversicherte wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, zuhause auch ohne eine Pflegestufe (!) Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch einen Pflegedienst oder in Ausnahmefällen durch eine selbstbeschaffte Pflegekraft erhalten (37 Abs. 1a). Reichen diese Leistungen nicht, erbringt die Krankenkasse auch Leistungen der Kurzzeitpflege ohne eine vorliegende Pflegestufe (!) in dem Umfang, den wir aus § 42 SGB XI von der Pflegeversicherung kennen. (39c). Und für Leistungen der Haushaltshilfe bis zu vier Wochen ist es in den vorgenannten Fällen (also wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit) nicht länger erforderlich, dass ein Kind im Haushalt lebt (38 Abs. 1 Satz 3).
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