Patientenakte anfordern, Recht auf Einsichtnahme & Verweigerung
Klar ist es im §25 SGB beschrieben, eigentlich!!
SGB X
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Zusätzlich kommt §810 BGB hinzu
§810 BGB "Einsichtsrecht in Urkunden"
"Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind."
Und wenn das nicht Hilft, dann könnt ihr den §630gBGB als Anlass nehmen zu euren Recht zukommen.
Patientenakte anfordern, Recht auf Einsichtnahme & Verweigerung
Welche Rechte habe ich als Patient auf Einsicht in meine Patientenakte ?
Jeder Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte. Dieses Recht beruht auf dem Selbstbestimmungsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I und Art. 1 I GG). Konkret geregelt ist es seit dem Jahr 2013 im BGB in den §§ 610a ff. und speziell in § 630g BGB. Ausserdem findet sich eine weitere, berufsständische Regelung in § 10 MBO-Ä (Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte). Das Recht auf Akteneinsicht zählt somit zu den wichtigsten Datenschutzrechten des Patienten.
* * *
Wie schnell muss mir die Akte zugänglich gemacht werden ?
In § 630g Abs. 1 BGB (Einsichtnahme in die Patientenakte) ist festgelegt, dass dem Patienten auf sein Verlangen hin unverzüglich Einsicht in seine Akte zu gewähren ist. D.h. sobald der Patient die Akte nach seiner Behandlung verlangt, muss ihm direkter Zugang zu der Akte verschafft werden, ihm die Akte also ohne zeitliche Verzögerung zur Einsichtnahme ausgehändigt werden.
* * *
Wann darf mir die Einsicht in meine Patientenakte verweigert werden ?
Als Ausnahme zur Einsichtnahme in die Krankenakte ist im Gesetz in § 630g Abs. 1 BGB geregelt, dass die Einsichtnahme verweigert werden kann, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter der Einsichtnahme entgegenstehen. Dies kommt allerdings nur in sehr selten Fällen vor und bezieht sich meist dann auch nur auf Teile der Patientenakt. Die Ablehnung der Einsichtnahme muss vom Arzt oder Krankenhaus zwingend begründet werden.
Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte herausverlangen, also Kopien. Er muss dann aber die dafür entstandenen Kosten selber zahlen. Somit hat er nicht nur ein Recht auf Einsicht in die Originalakte vor Ort, sondern kann sich auch in aller Ruhe eine Kopien mitnehmen und später lesen. Ein Anspruch auf Zusendung der Kopien besteht nicht, sondern nur auf die Bereithaltung der Kopien zur Abholung beim Arzt oder im Krankenhaus. Kopien kosten dabei meist um die 0,50 EUR pro Seite.
- Vorstellung neue Ärzte
- Neue Ärzte in unserem Wissenschaftlichen Beirat
- Umfrage
- Wichtig!
- Therapien / Behandlungen
- Kliniken
- Rehakliniken
- Rentenversicherung
- Versorgungsamt
- Krankenkasse
- Mitgliederinformationen
- Wünsche - Anregungen
- Kritik
- Sonstiges
- Rechtliches
- Sonderkonditionen
- T-Shirts für DSCM-Mitglieder
- Behindertenfreundliche Urlaubsquartiere und Hotels
- Naturheilkundliche Hausapotheke
- Vorstellung
- Erfahrungsaustausch
- Sonstiges
- Das muss mal gesagt werden
- Wer trifft sich wo
- Erfahrungsaustausch Physiotherapie und Osteopathie
- Wissenswertes
- Glückwünsche
- Witziges
- Alles mögliche
- Austausch
- Elterngespräche
- Termine
- Sonstiges
Jetzt anmelden!
Jetzt registrieren!