Kassen sollen Briefe von Ärzten an den MDK nicht mehr öffnen können
Berlin – Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, beanstandet, dass Krankenkassen Briefe öffnen, die Ärzte an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) adressiert haben. Zwar lägen der Bundesregierung und dem Bundesversicherungsamt (BVA) keine eigenen Erkenntnisse über die Häufigkeit einer entsprechenden unzulässigen Einsichtnahme vor, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion (Druck¬sachennummer 18/6413). Feststellungen bei Vor-Ort-Kontrollen bei Krankenkassen, Eingaben betroffener Versicherter und Informationen von Leistungserbringern legten aber den Schluss nahe, „dass es sich bei unzulässigen Einsichtnahmen durch die Kassen nicht nur um zu vernachlässigende Ausnahmefälle handelt“.
Gemäß § 275 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind die Krankenkassen in bestimmten Fällen verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen. In diesem Zusammenhang können Ärzte gebeten werden, personenbezogene Daten ihrer Patienten an den MDK zu senden. Hierfür wird bislang das sogenannte Umschlag¬verfahren genutzt. „Dabei werden die angeforderten Unterlagen in einem ver¬schlossenen Umschlag mit dem Hinweis, dass die Unterlagen nur für den MDK bestimmt sind, an die Krankenkasse gesandt, die die Unterlagen ungeöffnet an den MDK weiterleitet“, heißt es in dem Schreiben der Bundesregierung.
Ärzte sollen Patientendaten künftig direkt an den MDK schicken
Voßhoff habe im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit jedoch wiederholt beanstandet, dass das beschriebene Umschlagverfahren nicht eingehalten werde, und Krankenkassen Kenntnis von Unterlagen erhielten, die nur für den MDK bestimmt seien. Im Kranken¬hausstrukturgesetz habe die Bundesregierung diese Kritik nun aufgegriffen und eine Änderung des § 276 SGB V geplant.„Mit dieser Neuregelung wird vorgesehen, dass es zur Vereinfachung des Verwaltungs¬ablaufes weiterhin möglich ist, dass neben dem MDK auch die Krankenkasse für den MDK personenbezogene Daten beim Leistungserbringer anfordern kann, der Rücklauf mit den angeforderten personenbezogenen Daten künftig jedoch nur noch direkt an den MDK zu erfolgen hat“, schreibt die Regierung. Damit werde das Umschlagverfahren beendet und sichergestellt, dass die Krankenkasse keine Kenntnis von den für die Begutachtung durch den MDK erforderlichen und nur für diesen bestimmten Daten erhält.
Datenschutzbeauftragte will Verstöße konsequent beanstanden
Derzeit werde zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Medizinischen Dienst des GKV-Spitzenverbandes und der BfDI unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Verfahren zur Umsetzung der Neuregelung abgestimmt. Die Daten¬schutzbeauftragte habe dabei für eine Übergangsphase zugestanden, bei einer datenschutzkonformen Durchführung des Umschlagverfahrens von Beanstandungen abzusehen.
Verstöße gegen eine datenschutzkonforme Durchführung, wenn die BfDI zum Beispiel im Rahmen von Kontrollen in den Geschäftsstellen der Krankenkassen geöffnete, an den MDK gerichtete Umschläge und Unterlagen findet, will die Datenschutzbeauftragte allerdings konsequent beanstanden.
© fos/aerzteblatt.de
Montag, 26. Oktober 2015
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